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Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen |
1. Einleitung
Wir sind für klare und deutliche Absprachen, damit wir uns nachher nicht
streiten müssen. Diese klaren Verhältnisse halten wir nachfolgend in
unseren „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ fest. Alle
Aufträge werden von uns aufgrund der nachfolgenden Bedingungen angenommen
und ausgeführt. Mit der Erteilung eines Auftrages erklärt sich der
Auftraggeber mit den nachstehenden Bedingungen für die gesamte
Geschäftsverbindung einverstanden. Abweichende Bedingungen des
Auftraggebers sind ausdrücklich ausgeschlossen; die vorliegenden Bedingungen
haben Vorrang und sind Bestandteil des Vertrages. Mündliche Zusagen von seiten
des Auftragnehmers oder dessen Vertreter sind grundsätzlich nur nach schriftlicher
Bestätigung gültig.
2. Angebot und Lieferzeiten
Unsere Angebote sind freibleibend. Der Umfang des Auftrages bestimmt sich nach der
Auftragsannahmebestätigung des Auftragnehmers. Nachträgliche Änderungen und
Nebenabreden sind nur bei schriftlicher Bestätigung wirksam und verpflichten
den Kunden zur Erstattung der bereits
entstandenen Kosten und zur Anerkennung eventueller Mehrkosten. Der Auftragnehmer
behält sich an dem Angebot mit sämtlichen Unterlagen das Urheberrecht vor.
Die für die Entwurfsbearbeitung entstandenen Kosten sind zu vergüten.
Lieferungsmöglichkeiten und Einschränkungen der zu liefernden
Menge bleiben ausdrücklich vorbehalten. Dies gilt vor allem für den Fall der
eigenen Nichtbelieferung, begrenzten Vorrats oder außergewöhnlicher Ereignisse.
Zugesagte Liefertermine sind unverbindlich und werden je nach Möglichkeit
eingehalten. Bei Überschreitung der Lieferzeit bedarf es der Setzung einer
angemessenen Nachfrist. Schadensersatzansprüche jeder Art sind bei Lieferungsverzug
ausgeschlossen. Betriebsstörungen sowie bei höherer Gewalt berechtigen den
Auftragnehmer entweder zur Nachholung
der Lieferung oder zum völligen bzw. teilweisen Rücktritt vom Vertrag.
3. Preisstellung und Zahlungsbedingungen
Unsere Preise verstehen sich, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, als reine
Materialpreise ab Werk, ausschließlich Verpackung, Versand und Versicherung. Der
Versand erfolgt nach bestem Ermessen auf dem kostengünstigsten Weg. Das Transportrisiko
geht in allen Fällen mit Absendung der Ware auf den Auftraggeber über. Die
Verpackung wird billigst berechnet. Eine Rücknahme erfolgt nicht. Alle Preise verstehen
sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer. Die Preisstellung und
Datierung der Rechnungen erfolgt auf den Versandtag. Die Rechnungen sind – ausgenommen
Löhne und Montage innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto zu begleichen. Verzugszinsen
werden ab 1. Mahnung, spätestens 14 Tage nach Fälligkeit, in Höhe von 2,25 % pro
Monat berechnet. Skonto wird nicht gewährt, wenn ein fälliger Saldo zu unseren Gunsten
vorhanden ist. Beanstandungen von Rechnungen müssen unverzüglich gemeldet werden.
Beanstandungen von Kontoauszügen müssen binnen einer Ausschlussfrist von 14 Tagen nach
Zugang schriftlich erfolgen. Eine Annahme von Wechseln erfolgt nicht, eine Annahme von Schecks
nur zahlungshalber. Die Zahlung gilt bei Annahme von Schecks erst mit der bestätigten Gutschrift.
Bei Verzug des Auftraggebers werden weitere Verbindlichkeiten sofort zur Zahlung fällig.
Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht ist für den Auftraggeber ausgeschlossen. Ebenso
Schadensersatzansprüche aus jedem Rechtsgrund. Kosten für jedes Mahnschreiben EUR 5,--.
4. Gewährleistung
Der Auftragnehmer übernimmt die Gewährleistung für nachweisliche Fabrikations-
oder Materialfehler. Mängelrügen müssen spätestens innerhalb acht Tagen
nach Erhalt der Ware schriftlich geltend gemacht werden, andernfalls ist eine
Mängelrüge ausgeschlossen. Durch Verhandlungen über die Beanstandung
verzichtet der Auftragnehmer nicht auf den Einwand der Verspätung. Eine
Überprüfung des Mangels an Ort und Stelle bleibt dem Auftragnehmer
vorbehalten. Eine Anerkennung des Mangels muß ausdrücklich und schriftlich
erfolgen. Mängel, für die der Auftragnehmer haftet können durch
Ersatzlieferungen oder durch Reparatur nach Wahl des Auftragnehmers behoben werden.
Ersatz sonstiger Schäden aus der Verletzung vertraglicher Nebenverpflichtungen
sind ausgeschlossen. Ferner haftet der Auftragnehmer nicht für mittelbare oder
indirekte Schäden. Ist eine Mängelbeseitigung unmöglich, so bestimmen
sich die Rechte des Bestellers nach § 634 BGB, wobei das Recht auf Wandelung
ausdrücklich ausgeschlossen bleibt. Für Fremderzeugnisse beschränkt sich
die Gewährleistung auf die Abtretung der Ansprüche, die dem Auftragnehmer gegen
den oder die Lieferer der Fremderzeugnisse zustehen. Eine Gewährleistungspflicht
entfällt, wenn die gelieferte Ware oder Leistung verändert, unsachgemäß
behandelt oder verarbeitet wurde. Für Fremderzeugnisse haftet der Auftragnehmer nicht,
er tritt jedoch seine Gewährleistungsansprüche gegen Drittlieferanten hiermit ab.
Mängelrügen berechtigen nicht zur Zurückhaltung der vereinbarten Zahlungen
oder zur Aufrechnung. Die Bestellung des Auftraggebers erfolgt stets nach Billigung der
bemusterten Ware. Verwendungs- oder Verarbeitungshinweise sowie Zusicherung bestimmter
Eigenschaften entbinden den Auftraggeber nicht von eigenen Eignungsprüfungen für
den jeweiligen Anwendungsfall. Der Auftraggeber verpflichtet sich uns gegenüber,
seine Kunden über den ordnungsgemäßen Gebrauch der Ware und über
die Gefahren bei Nichtbeachtung aufzuklären.
5. Eigentumsvorbehalt
Unsere Lieferungen bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Zahlung sämtlicher,
auch künftig entstehender Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch
der Saldoforderungen, die uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, zustehen. Dies gilt auch, wenn
Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bis zum Eigentumsübergang
hat der Besteller den Liefergegenstand für uns zu verwahren und auf seine Kosten zu unseren
Gunsten zu versichern. Be- und Verarbeitung erfolgen für uns - ohne uns zu verpflichten
– unter Ausschluß des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB. Die be- oder verarbeitete
Ware dient zu unserer Sicherung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware.
Bei Verbindung/Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Besteller
steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der
Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verbindung bzw. Verarbeitung.
Für die aus der Verbindung/Verarbeitung entstehende neue Sache gilt im übrigen das
gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne unserer Bedingungen.
Der Besteller darf die unter unserem Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren nur im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr, nur solange er nicht in Verzug ist und nur unter Offenlegung unseres
Eigentumsvorbehalts veräußern. Zu anderen Verfügungen hinsichtlich der
Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Die Forderung des Bestellers aus dem Weiterverkauf
der Vorbehaltsware wird bereits jetzt an uns abgetreten, gleichviel, ob die Vorbehaltsware
ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Die abgetretene Forderung dient zur
Sicherung unserer Ansprüche in Höhe des Wertes der jeweils weiterverkauften
Vorbehaltsware sowie gegebenenfalls der jeweiligen Saldoforderung. Der Besteller ist zur
Einziehung der Forderung berechtigt. Unsere Einziehungsbefugnis bleibt von der Einziehungsberechtigung
des Bestellers unberührt. Auf unser Verlangen hat der Besteller uns die Schuldner der
abgetretenen Forderungen mitzuteilen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen sowie etwaige
zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
Soweit die Vorbehaltsware gepfändet oder in anderer Weise durch Dritte beeinträchtigt
wird, hat der Besteller uns unverzüglich zu benachrichtigen. Die Forderung auf Herausgabe
der Vorbehaltsware gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Das Recht des Bestellers zum
Besitz der Vorbehaltsware erlischt, wenn er seine Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt.
6. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für beiderseitige Verpflichtungen ist Würzburg.
Gerichtsstand für die sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden
Streitigkeiten, auch im Wechsel- oder Scheckprozeß ist, soweit gesetzlich
zulässig, ausschließlich Würzburg. Das Vertragsverhältnis
unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
7. Zusätzliche Exportbedingungen
Für alle Exportgeschäfte gelten die Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland
und der EU. Lieferungen in Länder der EU oder EFTA erfolgen nur gegen Zahlung bei
Anlieferung der Ware oder Kasse gegen Dokumente. Mindestauftragshöhe 150,-- EUR.
Lieferungen in alle anderen Länder erfolgen nur gegen unwiderrufliches bankbestätigtes
Akkreditiv mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens 3 Monaten. Mindestaufkommen 1500,-- EUR.
Für alle Exportgeschäfte gelten die Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland
und der EU.
8. Teilwirksamkeit
Soweit diese Bestimmungen nichts anderes besagen, sind Schadensersatzansprüche
jeder Art aus Anlaß des Vertrages oder der Vorverhandlungen ausgeschlossen.
§ 276 Abs. 2 BGB bleibt unberührt. Sollten einzelne Bestimmungen dieser
Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen ungültig sein oder
ungültig werden, so wird dadurch die Gültigkeit der Bedingungen im
übrigen nicht berührt. In einem solchen Fall ist die ungültige
Bestimmung in dem Sinne umzudeuten oder zu ergänzen, daß der mit der
ungültigen Bestimmung beabsichtigte wirtschaftlicher Zweck erreicht wird.
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